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Veranstaltung "Energierecht zwischen Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit"

Philip Ermacora • Nov. 29, 2022

Veranstaltung "Energierecht zwischen Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit"

Veranstaltung mit Prof. Martin Burgi und Dr. Maximilian Elspas von Graf von Westphalen am 22. November 2022
Blogbeitrag von Philip Ermacora

„Versorgungsicherheit im Zweifel wichtiger als Klimaschutz“ titelt die FAZ. „Beitrag zur Versorgungssicherheit durch Braunkohle“ lautet eine Überschrift der Süddeutschen Zeitung. Löst der neue Hype der Versorgungssicherheit die alte Diskussion über die Transformation zu einer nachhaltigen Energieversorgung ab?
Unser Vortrag beschäftigte sich mit dem Thema der Versorgungssicherheit und der Nachhaltigkeit im Energierecht. Anders als es die Aktualität des Themas vermuten lässt, war Versorgungssicherheit nicht erst mit dem Energiekrieg Russlands ein aktuelles Thema. Vielmehr stand die Versorgungssicherheit schon immer im Mittelpunkt des Energieregulierungsrechts. So ist der erste Zweck des Energierechts „eine möglichst sichere […] Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff“ § 1 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
In dem ersten Teil unseres interdisziplinären Vortrags arbeitete Prof. Dr. Martin Burgi die Rolle der Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit im europäischen und nationalen Recht heraus:
Primär unterlag das Energierecht dem Paradigma der Versorgungssicherheit, des Wettbewerbes und des Verbraucherschutzes. Durchgesetzt wird der Wettbewerb, eingebettet in ein hoch kompliziertes Regulierungsrecht, von der Bundesnetzagentur. Hinzu trat das Paradigma der Energiewende. So wurde in die Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 EnWG „Versorgung“ um die Adjektive „effizient, umweltverträglich und treibhausgasneutral“ ergänzt und ein neues Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) geschaffen. Hiernach sollen alle Rechtsgüter in der Abwägung den erneuerbaren Energien unterliegen (vgl. § 2 EEG n.F.). Auch das BVerfG liest in die Verfassung das Schutzgut der Versorgungssicherheit hinein. „Die Versorgungssicherheit steht auf der gleichen Stufe wie das Interesse am täglichen Brot“ heißt es bereits in BVerfGE 25, 1 (16). Spätestens seit seinem Klimabeschluss gilt das Gleiche auch für das Gebot der Nachhaltigkeit in Art. 20a GG und den Grundsatz der „intertemporalen Freiheitssicherung“.
Eine ähnliche Entwicklung macht auch der europäische Gesetzgeber. So wird in dem Vertrag von Lissabon der Titel „Energierecht“ (Art. 194 AEUV) vor dem Hintergrund eines Ukrainisch-Russischen Gasstreits (2005) aufgenommen. Auch in dem AEUV wird das Energierecht unter dem Ziel der Transformation in ein klimaneutrales Energienetz ausgestaltet. So steht das Ziel der „Förderung der Energieeffizienz und […] Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen“ (Art. 194 I lit. c AEUV) auf gleicher Ebene wie die „Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit“ (Art. 194 Abs. 1 lit. b AEUV).
Der zweite Teil des Vortrags wurde von Dr. Maximilian Elspas, Partner bei Graf von Westphalen, die uns als Verein sponsern, gehalten. Er verdeutlichte, dass Energierecht ein Querschnittsthema aus allen Rechtsgebieten ist. Am Beispiel des Baus einer Windenergiekraftanlage wurden die zivil- und öffentlich-rechtlichen Überschneidungen betont. So reicht das Energierecht von dem Gesellschaftsrecht – relevant für die Gründung einer Projektgesellschaft zu Beginn der Planung, um mögliche Haftungen zu minimieren – bis hin zum Vergaberecht, sofern eine Förderung nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 EEG beantragt wird.
Die Projektbegleitung der Windkraftanlage zeigte die Komplexität und die Risiken des Baus einer einzigen On-Shore Windanlage. Um die Ziele des § 4a EEG – eine Stromerzeugung von 600 TWh im Jahr 2030 aus erneuerbaren Energien – zu verwirklichen, wird bei einem Stand von 197,9 TWh (Oktober 2022) noch der Bau vieler weiterer erneuerbarer Energieträger erforderlich sein.
Eine nachhaltige und sichere Energieversorgung bleibt weiterhin eine große Herausforderung auf dem Weg zur Klimaneutralität. Nicht nur technisch, sondern auch regulatorisch sind wir alle gefordert, zu diesem Ziel beizutragen.

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von Paula Schindler 10 März, 2024
Im Wintersemester 2023/2024 haben wir bei RuN ein neues Format ausprobiert und uns an einem Grundlagenseminar beteiligt. It was a buzzing success! Das Grundlagenseminar war das öffentlich-rechtliche Seminar „To bee or not to bee! Der Schutz der Bienen im Recht“ von Frau Prof. Dr. Birgit Schmidt am Busch, LL.M. (Iowa). Im Vorfeld haben wir Frau Prof. Schmidt am Busch bei der Themensuche unterstützt und das Interesse am Seminar war so groß, dass trotz der 15 Plätze noch Studierende leer ausgegangen sind. Wir von RuN haben zu dem Seminar drei Praxistermine organisiert, um den Studierenden einen Einblick in die Praxis zu geben und das Erlernte dort live vor Ort zu sehen. Diese Termine waren nur für Seminarteilnehmende und die Vereinsmitglieder von RuN zugänglich. Der erste Termin war bei der Fachberatung für Imkerei des Bezirks Oberbayern, der zweite Termin beim Referat für Klima- und Umweltschutz der Stadt München und der dritte Termin bei der Europäischen Kommission. 1. Termin: Fachberatung für Imkerei des Bezirks Oberbayern  Beim Bezirk von Oberbayern wurden uns zunächst Aufgaben und Arbeitsweise des Bezirks Oberbayern genauer vorgestellt. Selbst wer fit im Kommunalrecht ist, konnte hier noch einiges dazulernen. Der Bezirk hat kulturelle und wirtschaftliche Aufgaben, zentrale Aufgabe ist aber Soziales, da der Bezirk der Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung ist. Im alle fünf Jahre gewählten Bezirkstag sitzen häufig Personen, die gleichzeitig Gemeinderatsmitglieder oder Bürgermeister:innen sind. Diese kommunale Verschränkung ist vor allem für die Entscheidung über die Finanzierung der Bezirksaufgaben von Vorteil. Der Bezirk zieht von den Landkreisen und kreisfreien Städte zur Finanzierung seiner Aufgaben die sog. Bezirksumlage Ein. Diese wiederum erheben von den kreisangehörigen Gemeinden die Kreisumlage. Sodann hat uns der Leiter der Fachberatung für Imkerei auf spannende und unterhaltsame Weise von seiner Arbeit erzählt. Ursprünglich waren Fachberater für die Ernährungslage und die Lebensmittelsicherheit wichtig, da die Imkerei Teil der Landwirtschaft ist. So zählt die Honigbiene neben Schwein und Rind zu den drei wichtigsten Nutztieren und hat insbesondere in Bayern eine hohe Priorität. Zu den wesentlichen Aufgaben der Fachberatung für Imkerei zählen heute Schulungen und Weiterbildungen, sowie Beratungen und auch Begutachtungen z.B. im Baurecht zu Imkereigebäuden im Außenbereich. Die Fachberatung für Imkerei hat an verschiedenen Stellen Berührungspunkte zu rechtlichen Regelungswerken, so z.B. zum Animal Health Law, den §§ 201, 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 13a EstG, der HonigV und LebensmittelhygieneVO, dem ZuVLFG oder auch dem BNatSchG. 2. Termin: Klima- und Umweltreferat der Stadt München sowie Untere Naturschutzbehörde Beim Referat für Klima- und Umweltschutz der Stadt München wurden uns sowohl die Arbeit des Geschäftsbereich III, Naturschutz und Biodiversität und im speziellen die des Sachgebiets der Unteren Naturschutzbehörde als auch die Arbeit der Stabsstelle Recht vorgestellt. Das Referat für Klima- und Umweltschutz gibt es in der jetzigen Form erst seit dem 1.1.2021. Davor gab es ein großes Referat für Gesundheit und Umwelt. An dieser Ausgliederung des Klima- und Umweltschutzes und der Neugründung eines eigenen Referats erkennt man auch, dass dieses Thema zunehmend politisch priorisiert wird. Die Stadt München hat in dieser Hinsicht auch Vorbildfunktion für andere Städte. Die Stabsstelle Recht des Referates für Klima- und Umweltschutz berät die einzelnen Geschäftsbereiche, gestaltet Satzungen, Verträge und Förderprogramme und vertritt die Landeshauptstadt München auch in Gerichtsverfahren. Die untere Naturschutzbehörde war früher dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung zugeordnet und gehört erst seit dem 1.2.2022 zum Referat für Klima- und Umweltschutz. Sie ist mit dem Vollzug des „klassischen“ Naturschutzrechts auf Bundes- und Landesebene befasst. Darüber hinaus wird im Bereich des Artenschutzes auch international geltendes Recht vollzogen. Zu den einzelnen Aufgaben gehören u.a. der Vollzug der Vorschriften zum allgemeinen und besonderen Artenschutz (wie z.B. die Beschränkung des Handels mit Elfenbein und geschützten Tierarten), der Vollzug naturschutzrechtlicher Verordnungen (z.B. Landschaftsschutzgebiets- Naturschutzgebietes- und Naturdenkmalverordnungen) oder die Ausweisung von Schutzgebieten im Rahmen naturschutzrechtlicher Inschutznahmeverfahren. Insbesondere wurde uns auch die Arbeit als Jurist:in bei der Stadt München als vielseitig und attraktiv ans Herz gelegt, da man in vielen verschiedenen Bereichen arbeiten kann und mit vielen Fachgebieten im Austausch steht. 3. Termin: Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission Im Rahmen eines Zoom-Termins hatten wir die Gelegenheit mit einem Biologen der Generaldirektion für Umwelt der Europäischen Kommission zu sprechen, der an vielen Initiativen im Bereich Biodiversität mitgearbeitet hat. Die EU-Kommission hat das alleinige Initiativrecht für Gesetzgebungsverfahren der EU. Diese Initiativen werden von Wissenschaftler:innen detailliert und fundiert ausgearbeitet. Die EU befasst sich mit dem Thema Biodiversität, mit besonderem Augenmerk auf Bestäuber, da im Schnitt um die 20 bis 30% an deren Artenvielfalt pro Jahrzehnt verschwindet. So sind z.B. in Deutschland innerhalb der letzten 27 Jahre 75% der Biomasse der fliegenden Insekten in geschützten Gebieten verschwunden. Gerade Insekten sind von großer Bedeutung für Ökosysteme, da sie Pflanzen bestäuben und Nahrung für andere Tiere wie z.B. Vögel sind. Da Honigbienen aufgrund der Imkerei nicht gefährdet sind, beschäftigt sich die EU im Wesentlichen mit wilden Bestäubern. Im Rahmen des European Green Deal gibt es zwei besondere Strategien für Bestäuber, die Biodiversity Strategy for 2030 und die Farm to Fork Strategy. Diese sind sog. Soft Law, haben also keinen rechtlich bindenden Charakter, sondern sind ein Plan für die Kommission selbst, um anhand daran einzelne Rechtsinitiativen auszuarbeiten. Im Rahmen der Biodiversity Strategy gibt es die Pollinator Initiative, die ebenfalls nicht rechtlich bindend ist, aber ebenso einen Aktionsplan mit einer Vielzahl gezielter Einzelaktionen für die Kommission enthält, um Bestäuber zu fördern und zu schützen. Begleitend zu diesem Aktionsplan erging zum Beispiel im Juni 2022 der Rechtsvorschlag für das Renaturierungsgesetz (Verordnung zur Wiederherstellung der Natur). Dieses ist nun in den letzten Zügen der Annahme durch Parlament und Rat und sieht eine rechtliche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, den Verlust der Bestäubervielfalt umzukehren. Aufgrund der Farm to Fork Strategy brachte die Kommission einen Verordnungsvorschlag zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die sog. SUR ein, der leider vom Parlament im November 2023 abgelehnt worden ist. Dieser Vorschlag hätte einen Indikator eingeführt, um Risiko und Verwendung von Pestiziden zu messen, der dann reduziert werden muss. Dies hätte auch eine deutlich verbesserte Datenlage mit sich gebracht. Filmvorführung „Ein Himmel voller Bienen“ Außerdem gab es im Zuge des Grundlagenseminars noch die öffentliche Filmvorführung „Ein Himmel voller Bienen“ der Regisseurin Vanessa Weber von Schmoller aus dem Jahr 2022 an der LMU Diese wurde organsiert durch das Studienbüro und Frau Prof. Schmidt am Busch. Der Film reflektiert unter Anderem das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ und schafft es, trotz des ernsten Themas die Zuschauer:innen zu motivieren, sich für den Artenschutz einzusetzen. Ein herzliches Dankeschön! An dieser Stelle möchten wir uns noch einmal bedanken bei all den engagierten Menschen, die uns so bereitwillig über ihre Arbeit erzählt haben und die uns und den Seminarteilnehmenden Rede und Antwort gestanden sind!
von Philip Ermacora 21 Feb., 2024
Was haben die Bauernproteste, Galeria Kaufhof und die Intel Chipfabrik in Magdeburg gemeinsam? Sie alle stehen in einem direkten Zusammenhang mit staatlichen Wirtschaftssubventionen. In den vergangenen Jahren ist das Subventionsvolumen von 37,9 Mrd. Euro (2021) auf 67,1 Mrd. Euro (2024) gestiegen und macht damit mittlerweile 15% des gesamten Staatshaushaltes aus. Was genau sind aber Subventionen und was macht sie politisch so attraktiv? Subventionen sind alle vermögenswerten Zuwendungen des Staates oder eines anderen Verwaltungsträgers an private (juristische oder natürliche) Personen ohne marktmäßige Gegenleistung zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, § 17, S. 484 Rn. 5). Als Instrument der Leistungsverwaltung bedarf es als Rechtsgrundlage lediglich einer Ausweisung im Haushalt. Die vergleichsweise sehr geringen rechtlichen Anforderungen verbunden mit der enormen Steuerungskraft machen Subventionen zu einem beliebten politischen Steuerungsinstrument. Inzwischen haben 60% der Subventionen einen positiven Bezug zu den Nachhaltigkeitszielen. Das heißt aber im Umkehrschluss auch, dass 40% einen neutralen oder sogar negativen Bezug zu den Nachhaltigkeitszielen haben. Wie schaffen wir es, Subventionen ökologisch nachhaltiger zu gestalten? Bisweilen verfolgen Subventionen ein Primärziel (z.B. die Rettung eines Unternehmens) und ein Sekundärziel in Form der Änderung eines Unternehmerverhaltens (z.B. Erhaltung von Arbeitsplätzen). Ein Ansatz wäre es, Subventionen mit dem weiteren Ziel, ökologisch nachhaltiger zu handeln, zu verknüpfen. Auf den ersten Blick verstößt diese Koppelung gegen Grundprinzipien des Rechts. So ist ein Verbot der Kopplung mit sachfremden Erwägungen bei Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten (Art. 36 III BayVwVfG), öffentlich-rechtlichen Verträgen (Art. 56 I 2 BayVwVfG) sowie bei Ermessenserwägungen unstrittig anerkannt. Die Grundrechte des Unternehmers, der an den Konditionierungszeck gebunden ist, könnten verletzt sein. Ferner birgt die Kopplung die Gefahr des Missbrauchs. Ein Eingriff in die Grundrechte könnte indes dann gerechtfertigt werden, wenn etwa der Saldo zwischen den Kosten der Nachhaltigkeitsverpflichtung und der Subvention positiv wäre. Ferner kann der Missbrauchsgefahr vorgebeugt werden, indem die Verpflichtung an ein Verfassungsgut rückgekoppelt wird. Im Fall der ökologischen Nachhaltigkeit kann auf die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zurückgegriffen werden. Am problematischsten gestaltet sich die Kopplung mit „sachfremden“ Erwägungen. Eine solide Rechtsgrundlage stellte ein Subventionsgesetz dar. Ein solches sieht sich indes dem Vorwurf ausgesetzt, den politischen Handlungsspielraum stark einzuschränken und ist politisch schwer umsetzbar. Alternativ könnte die Ausschreibung der Mittel im Haushaltsplan um ökologische Nachhaltigkeitsziele verknüpft werden. Wird der Zweck der Subvention im Haushaltsplan um Nachhaltigkeitsziele erweitert werden, sodass eine Nachhaltigkeitsverpflichtung nicht sachfremd wäre. Auch sind ökologisch nachhaltig geprägte Verwaltungsvorschriften denkbar. Das wirkungsvolle Instrument der Konditionierung von Wirtschaftssubventionen könnte einen erheblichen Beitrag zur ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten.  Wir danken Malin Nischwitz für diese sehr interessanten Einblicke in ihre Promotion.
von Michael Benning 23 Nov., 2023
Am 24.10.2023 haben wir von RuN das erste Mal eine Veranstaltung im Rahmen des alljährlichen Klimaherbstes ( https://klimaherbst.de/ ) organisiert. Dem diesjährigen Oberth ema „Klimagerechtigkeit“ haben wir uns sowohl rechtswissenschaftlich als auch praxis- bzw. unternehmensorientiert gewidmet. Für die Veran staltung konnten wir mit Prof. Dr. Rüdiger Veil von der LMU München, Nawid Chamani von Finbridge GmbH & Co.KG und Benedikt Hoffmann von Baker Tilly Perspektiven aus der Wissenschaft, der Unternehmens- sowie der anwaltlichen Beratung gewinnen. Die drei Referenten gaben dem Publikum im Münchner Zukunftssalon jeweils im Rahmen eines ca. 20-minütigen Vortrags einen eigenen Blick auf die – insbesondere europarechtliche – Gesetzgebung zu den unternehmerischen Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nachdem Prof. Veil die juristischen Grundlagen sowie die Besonderheiten der neusten EU-Regelungen darstellte und deren langfristige Erfolgschancen bei der aktuellen Rechts- und Kompetenzlage auslotete, zeigte Herr Chamani, welcher konkrete – und komplexe – Aufwand in den Unternehmen entsteht, um die Nachhaltigkeitsanforderungen aus Brüssel zu erfüllen. Herr Hoffmann legte den Fokus sodann auf die steuerrechtliche Perspektive, indem er insbesondere mögliche Auswirkungen verschiedener unternehmerischer Anreize, die wirtschaftspolitisch bestehen bzw. neu geschaffen werden, auf eine langfristig nachhaltige Unternehmensführung herausarbeitete. Der Höhepunkt des Abends war schließlich die gemeinsame Diskussion. Nicht nur wurde über sehr interessierte und qualifizierte Fragen und Impulse aus dem Publikum – durchaus auch kontrovers – debattiert, vielmehr konnten die drei Referenten auch untereinander neue Ansichten und Blickwinkel gewinnen, sich mithin wissenschaftlich sowie praxisnah austauschen. Nicht zuletzt die angenehme Atmosphäre im Münchner Zukunftssalon führte zu einer regen Beteiligung sowie einem sehr offenen und branchenübergreifenden (Streit-)Gespräch über das, was bereits passiert und insbesondere noch passieren sollte, um Klimakosten von Unternehmen in einer globalisierten Weltwirtschaft festzustellen, zu internalisieren und schließlich zu reduzieren. Wir bedanken uns sehr herzlich bei den Podiumsteilnehmenden, dem Verein Netzwerk Klimaherbst sowie dem Münchner Zukunft ssalon für die Ermöglichung dieser inspirierenden Veranstaltung.
von Patricia Nonnenmacher 15 Aug., 2023
Workshop "Kann der Staat Klimaschutz?"
von Patricia Nonnenmacher 27 Juli, 2023
Teamwochenende Juni 2023
von Patricia Nonnenmacher, Lena Kannenberg 23 Mai, 2023
Beitrag von Patricia Nonnenmacher und Lena Kannenberg
von 183:920646281 28 Apr., 2023
Am 25.04.2023 veranstalteten RuN und Rescriptum gemeinsam die Podiumsdiskussion „Rechtlicher Umgang mit Klimaaktivismus – Bilanz und Ausblick“. Im Zentrum standen die wissenschaftlichen Problematiken und die praktische Handhabung der Klimaproteste von Vereinigungen wie der „Letzten Generation“. 
von Christoph Horstmann 01 Apr., 2023
Nachhaltigkeit und Prinzipien des Steuerrechts
von Daniel Geyer 07 März, 2023
Wissensblog: Die Idee vom Ökozid im Rom-Statut – allgemeine Aspekte eines internationalen Umweltstrafrechts von  Daniel Geyer
von Ferdinand Himmelmann 08 Jan., 2023
Blogbeitrag zur Veranstaltung „ESG – von Diversity bis Mitbestimmung, worauf in der Praxis zu achten ist“ am 7.12.22 von Ferdinand Himmelmann zusammen mit RAin Anabel Vogel und RAin Juliane Bähr von der Kanzlei KLIEMT Arbeitsrecht
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